§1
(1) Der Verein „Kultur im Capitol Limburgerhof“ mit Sitz in Limburgerhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Zwecke der Körperschaft sind der Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes des Lichtspieltheater Capitol in Limburgerhof sowie die Förderung von Film- und Kleinkunst.
(3) Der Zweck, das denkmalgeschützte Gebäude zu erhalten, wird insbesondere verwirklicht durch Gelder, die dem Verein gespendet und den Eigentümern zweckgebunden übergeben werden. Film- und Kleinkunst werden gefördert durch die Durchführung kultureller und kultur-wissenschaftlicher Veranstaltungen im Gebäude des Lichtspieltheaters.
§2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Limburgerhof, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§6
(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Überschüsse aus Veranstaltungen
3. Spenden
(2) Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und durch den Vorstand bestätigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es länger als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, und trotz Mahnung nach Ablauf des der Mahnung folgenden dritten Monats nicht bezahlt hat. Der Vorstand darf Beiträge auf Antrag stunden.
- wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(6) Mit dem Tage des Todes, Austritts oder Ausschlusses der Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§9 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand.
Der Vorstand im Sinne der Satzung setzt sich zusammen aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Rechnungsführer/in
- optional bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Davon sind die Beisitzer ausgenommen.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern hierzu schriftlich vorliegt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben und der Mitgliederversammlung weitere Ordnungen vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die ihnen dabei entstehenden Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
(5) Der Vorstand tritt außerhalb der Mitgliederversammlung mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er leitet den Verein nach dem im § 1 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- 2. Entgegennahme der Kassenprüferberichte.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Verabschiedung der Satzung und von Satzungsänderungen
- Genehmigung von Ordnungen (außer Geschäftsordnung des Vorstandes)
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge
- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Zu Beginn der Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter eine(n) Protokollführer(in), der/die über den Verlauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anfertigt, die von ihr/ihm und dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
(6) Natürliche Personen und juristische Personen haben bei Abstimmungen je eine Stimme.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er muss einberufen, wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
§12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen entspricht der des Vorstands, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die beiden Kassenprüfer/innen prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich. Der bis dahin amtierende Vorstand ist für die Abmeldung des Vereins bei allen Instanzen und für die Löschung im Vereinsregister verantwortlich.
(3) Nach Auflösen des Vereins fällt das Vermögen
§14 Satzungsänderungen
(1) Anträge zu Satzungsänderungen sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand zuzuleiten, der diese der Tagesordnung der nächsten jährlichen Mitgliederversammlung hinzufügt und damit bekanntgibt.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Drittel der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensveränderungen betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen werden dem Amtsgericht angezeigt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
In der vorliegenden Form wurde die Satzung am 17. 03. 2016 von der fortgesetzten Gründungsversammlung beschlossen.